Verfassungsentwurf

Entwurf für den Artikel 8 (Neu):

  1. Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf Bildung. Zur Ausübung ihres Rechtes auf Bildung und Ausbildung stehen allen Kindern und Jugendlichen die Schulen in staatlicher, kommunaler oder freier Trägerschaft, sowie die Schulen einer nationalen Minderheit zur Verfügung.
  2. Schulen in staatlicher, kommunaler oder freier Trägerschaft sowie die Schulen der nationalen Minderheiten nehmen gleichberechtigt ihren öffentlichen Bildungsauftrag wahr. Ihre Finanzierung hat unabhängig von der Trägerschaft nach gleichen Maßstäben zu erfolgen. Die öffentlichen Zuschüsse müssen in ihrer Höhe so bemessen sein, dass sie den unentgeltlichen Zugang zu den Schulen ermöglichen.
  3. Das Recht jeder Schule auf Selbstverwaltung ist entsprechend ihrer Trägerschaft zu gewährleisten.
  4. Vertreter der Schulen wirken bei der Ausübung der staatlichen Schulaufsicht mit.
    Das Land gewährleistet die freie Wahl zwischen den verschiedenen bestehenden Schularten durch die Erziehungsberechtigten.
  5. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Zum Vergleich: Artikel 8 (Alt):

  1. Es besteht allgemeine Schulpflicht.
  2. Für die Aufnahme in weiterführende Schulen sind außer dem Wunsch der Erziehungsberechtigten nur Begabung und Leistung maßgebend.
  3. Die öffentlichen Schulen fassen als Gemeinschaftsschulen die Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammen.
  4. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob ihre Kinder die Schule einer nationalen Minderheit besuchen sollen.
  5. Das Nähere regelt ein Gesetz.