Schluss

Abschließend sei noch auszugsweise eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14.3.1984 zitiert, welche den Titel trägt: "Entschließung zur Freiheit der Erziehung in der Europäischen Gemeinschaft".

Am 14.3.1984 forderte das Europäische Parlament "... für den Bereich der Europäischen Gemeinschaft die Anerkennung folgender Grundsätze:

  1. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Erziehung und Unterricht; dazu gehört das Recht des Kindes, seine Fähigkeiten und Talente zu entwickeln; die Eltern haben im Rahmen der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und der auf diesen beruhenden Gesetzen das Recht, die Erziehung und die Art des Unterrichts ihrer Minderjährigen Kinder zu bestimmen
  2. alle Kinder und Jugendlichen haben das Recht auf Erziehung und Unterricht ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der philosophischen oder religiösen Überzeugungen, der Staatszugehörigkeit oder der sozialen oder wirtschaftlichen Lebensumstände;
  3. ...
  4. ...
  5. die Erziehung und der Unterricht haben zum Ziel, die Persönlichkeit zur vollen Entfaltung zu bringen, sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken;
  6. die Freiheit der Erziehung und des Unterrichts ist zu gewährleisten; die Freiheit der Erziehung und des Unterrichts beinhaltet das Recht, eine Schule zu eröffnen und Unterricht zu erteilen; diese Freiheit beinhaltet ferner das Recht der Eltern, für ihre Kinder unter den vergleichbaren Schulen eine Schule zu wählen, in der diese den gewünschten Unterricht erhalten; ... entsprechend dem Recht der Eltern ist es deren Sache, über die Auswahl der Schule ihrer Kinder bis zu deren eigener Entscheidungsfähigkeit zu entscheiden; Sache des Staates ist es, die dafür nötigen Einrichtungen öffentlicher oder freier Schulen zu ermöglichen; ...
  7. ...
  8. die freigegründeten Schulen, die die gesetzlich festgelegten, sachlichen Voraussetzungen für die Verleihung der Zeugnisse erfüllen, werden staatlich anerkannt; sie verleihen die gleichen Berechtigungen wie die staatlichen Schulen; aus dem Recht der Freiheit der Erziehung folgt wesensnotwendig die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die praktische Wahrnehmung dieses Rechts auch finanziell zu ermöglichen und den Schulen die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse ohne Diskriminierung der Organisatoren, der Eltern, der Schüler oder des Personals zu den gleichen Bedingungen zu gewähren, wie sie die entsprechenden öffentlichen Unterrichtsanstalten genießen; ..."