Die Begründung im Einzelnen

  1. "Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf Bildung. Zur Ausübung ihres Rechtes auf Bildung stehen allen Kindern und Jugendlichen die Schulen in staatlicher, kommunaler oder freier Trägerschaft, sowie die Schulen einer nationalen Minderheit zur Verfügung. "Der Begriff "Recht auf Bildung" wird hier in Übereinstimmung mit Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, verabschiedet von der Generalversammlung der UNO am 10.12.1948, verwandt. - In Artikel 26 (Recht auf Bildung), Absatz 1 dieser Erklärung heißt es: "Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich sein; die höheren Schulen sollen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen stehen." In Absatz 3 heißt es weiter: "In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen." Mit dem "Recht auf Bildung" wird also ein Grundrecht für alle Kinder und Jugendlichen ausgesprochen, das den Begriff der Schulpflicht durch eine Unterrichtspflicht ersetzt. Es ist Sache des Ausführungsgesetzes, die materiellen und rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass alle Kinder und Jugendlichen ihr Recht auf Bildung wahrnehmen können.
  2. "Schulen in staatlicher, kommunaler oder freier Trägerschaft, sowie die Schulen der nationalen Minderheiten nehmen gleichberechtigt ihren öffentlichen Bildungsauftrag wahr. Ihre Finanzierung hat unabhängig von ihrer Trägerschaft nach gleichen Maßstäben zu erfolgen. Die öffentlichen Zuschüsse müssen in ihrer Höhe so bemessen sein, dass sie den unentgeltlichen Zugang zu den Schulen ermöglichen." Alle Schulen leisten ihren Beitrag zu dem öffentlichen Auftrag "Bildung". Soll die Vielfalt und freie Zugänglichkeit aller Angebote gewährleistet sein, so lassen sich unterschiedliche Maßstäbe in der Finanzierung, abhängig vom jeweiligen Träger, nicht rechtfertigen. Es gehört vielmehr zu den Aufgaben des Staates, über die gleichberechtigte Behandlung aller Träger die finanziellen Voraussetzungen für deren pädagogische Wirksamkeit zu schaffen. Entscheidend ist die Vergleichbarkeit der Schulen auf Grundlage ihrer Gleichwertigkeit, nicht aber die Trägerschaft. Diese Regelung schließt selbstverständlich nicht die Möglichkeit für die einzelnen Schulen aus, sich über Fördervereine o.ä. zusätzliche Mittel zu verschaffen, wie es bereits heute gängige Praxis ist.
  3. "Das Recht jeder Schule auf Selbstverwaltung ist entsprechend ihrer Trägerschaft zu gewährleisten." Pädagogik ist immer individuell-konkret. Selbstverwaltung ist eine elementare Voraussetzung für die Entfaltung und Entwicklung pädagogischer Konzepte, die den tatsächlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen vor Ort entsprechen. Dazu gehört die Berufung des pädagogischen Kollegiums ebenso, wie die Rechtsfähigkeit der einzelnen Schule. (Anmerkung: Kriterium für die Zulässigkeit einer Berufung und für die Unterrichtsgenehmigung kann dabei nur die Gleichwertigkeit, nicht etwa eine Gleichartigkeit der Ausbildung der Lehrkräfte sein. Vergl. hierzu auch § 105 des Musterentwurfes für ein Landesschulgesetz vom deutschen Juristentag.)
  4. "Vertreter der Schulen wirken bei der Ausübung der staatlichen Schulaufsicht mit." Innerhalb eines auf Initiative und Eigenverantwortung basierenden Schulwesens muss sich auch die Schulaufsicht wandeln. Sie ist zu einem Organ weiterzuentwickeln, welches die Belange der Schulen koordiniert. Es entspricht einem modernen Demokratie- und Staatsverständnis, dass die Vertreter der unterschiedlichen Schularten und -trägerschaften so weit als möglich in die Erstellung verbindicher Richtlinien einbezogen werden und dass die verschiedenen Schularten durch Fachleute beaufsichtigt werden, die für ihre jeweiligen Konzepte geschult sind.
  5. "Das Land gewährleistet die freie Wahl zwischen den verschiedenen bestehenden Schularten durch die Erziehungsberechtigten." Die Eigenverantwortung der Erziehungsberechtigten für die Wahl der Schulart ist zu respektieren.
  6. "Das Nähere regelt ein Gesetz."