Satzung

§ 1 - Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen "Aktion mündige Schule (AmS) e.V.".
Er hat seinen Sitz in Hamburg.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Flensburg eingetragen. (VR1547)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck und Gemeinnützigkeit

Aufgabe des Vereins ist es, die Bildungsfreiheit als Menschenrecht bekanntzumachen, zu schützen und ihre Umsetzung an den Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen, Kindergärten usw.) und in der Gesetzgebung zu fördern.

Zur Durchführung dieser Aufgaben kann er:

  • öffentliche Veranstaltungen und Seminare durchführen,
  • Gesetzgebungsverfahren über Petitionen oder über Volksgesetzgebungsverfahren einleiten,
  • Publikationen und Gutachten erstellen oder in Auftrag geben,
  • die Arbeit einzelner Einrichtungen oder von Einzelpersonen ideell und materiell unterstützen, insofern sie dieser Unterstützung bedürfen, um Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks durchzuführen, beratend tätig werden.

Die im Verein zusammengeschlossenen Menschen sehen es als ihre Aufgabe an, die verschütteten Selbstgestaltungskräfte insbesondere im Schulwesen zu fördern. Sie wollen die Schulen aus bürokratischer Fürsorge und Bevormundung befreien und für die Bedingungen eintreten, unter denen sie zu selbständigen Trägern einer Kultur der Freiheit werden können.

Dazu gehören insbesondere:

  • die Förderung der Schulvielfalt als rechts- und chancengleiches Angebot aller Schulgestalten, also eines Bildungslebens, das von der Initiative einzelner Eltern, Lehrer und Schüler und nicht von zentralen Behörden getragen wird,
  • die Neufassung der Schulaufsicht als Organ zur Förderung des Schulpluralismus und der freien Initiative auf der Grundlage der grundgesetzlich verankerten Menschenrechte,
  • die Herstellung rechtlicher und finanzieller Chancengleichheit aller Schulformen, gleich welcher Trägerschaft,
  • die Gewährleistung freier Lehrerbildung,
  • die Förderung des Dialogs zwischen den unterschiedlichen pädagogischen Schulrichtungen, um die Voraussetzung für eine Erziehung zur Toleranz gegenüber Andersdenkenden zu schaffen.

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung:

  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Der Verein darf keine Person durch dem Vereinszweck fremde Ausgaben, überhöhte Kostenerstattung oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht bei ihrem Ausscheiden und dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  • Geleistete Beiträge können nicht rückerstattet werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Forschung und Bildung.

- § 3 Mitgliedschaft

Beginn der Mitgliedschaft:

  • Alle natürlichen und juristischen Personen können Mitglied werden, sofern sie die Ziele des Vereins fördern wollen.
  • Der Aufnahmeantrag kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
  • Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  • Auf Wunsch des Antragstellers kann eine Begründung für die Ablehnung gegeben werden.
  • Ein Mitgliedsbeitrag wird entrichtet. Eine Ermäßigung kann auf Antrag gewährt werden.

Ende der Mitgliedschaft:

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, ferner durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluß.
  • Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Monatsende erfolgen.
  • Aus der Mitgliederliste darf gestrichen werden, wer verzogen ist und seine neue Anschrift dem Vorstand nicht mitgeteilt hat. Ferner darf aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wer länger als sechs Monate seine Beitragspflichten nicht erfüllt hat.
  • Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Die Angabe von Gründen erfolgt nur auf persönlichen Wunsch des Betroffenen.

§ 4 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • Projektgruppen
  • der Vorstand
  • die Konferenz

Jedes Vereinsorgan ist in seiner Arbeitsweise frei, soweit diese Satzung dafür keine Beschränkungen vorsieht oder Geschäftsordnungsfragen regelt.

§ 5 - Die Mitgliederversammlung (MV)

Einberufung und Tagesordnung:

  • Die Einladung wird spätestens 14 Tage vor dem Termin per eMail oder mit der Post versandt. Bei Postversand gilt das Datum des Poststempels.

  • Anträge von Mitgliedern müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie mindestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich per eMail und/oder auf dem Postweg bekanntgegeben wurden.

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses unterschriftlicher Angabe von Gründen gegenüber dem Vorstand wünscht. Sie wird vom Vorstand entsprechend § 5 Abs. (1) einberufen.

Ablauf der Mitgliederversammlung (MV):

  • Die MV ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  • Sie wählt aus ihrer Mitte auf Vorschlag des Vorstandes einen Versammlungsleiter und einen Protokollanten.
    Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
    Änderungen der Vereinssatzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder beschlossen werden.

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung (MV):

Die MV ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  • für die Verabschiedung der Tagesordnung,
  • für die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Berichtes der Kassenprüfer,
  • für die Entlastung des Vorstandes,
  • für die Wahl des Vorstandes,
  • für Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung,
  • für die Verabschiedung der Mindestbeiträge der Mitglieder.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur bei persönlicher Anwesenheit ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

Wahl des Vorstandes:

Die Gründungsversammlung des Vereins wählt aus ihren Reihen die Mitglieder des ersten Vereinsvorstandes. Jede natürliche Person kann für den Vorstand kandidieren oder vorgeschlagen werden.Nach Ablauf der Amtszeit oder nach Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder können dem Vorstand aus der Mitgliedschaft Vorschläge für neue Vorstandsmitglieder gemacht werden. Stimmt der Vorstand diesen Vorschlägen zu und/oder ergänzt sie durch eigene Vorschläge, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl über sie entschieden.
Die Wahl des Vorstandes wird vom Versammlungleiter geführt.

Über die Mitgliederversammlung ist binnen zwei Wochen ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 6 - Landesverbände

  • Landesverbände können für den Bereich von einem oder mehreren Bundesländern gegründet werden.
  • Einem Landesverband gehören alle Mitglieder an, die in seinem Wirkungsbereich wohnen, bzw. als juristische Personen dort ihren Geschäftssitz haben. Diese sind zur Gründungsversammlung vier Wochen vor dem angesetzten Termin einzuladen. Auf Antrag kann ein Mitglied in keinem oder in einem anderen Landesverband als dem des eigenen Wohnortes Mitglied werden.
  • Sofern Landesverbände sich eine Satzung geben, muss diese den Zielen und Grundsätzen der Satzung der „Aktion mündige Schule e.V.“ entsprechen. Satzung und Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand angezeigt werden.
  • Die Landesverbände können zur Finanzierung ihrer Arbeit eigene Mittel werben. Über eine darüber hinausgehende Finanzierung entscheiden der Vorstand der Aktion mündige Schule e.V. und die Vertreter der Landesverbände einvernehmlich. Im Konfliktfall entscheidet die Mitgliederversammlung der Aktion mündige Schule e.V. Im Fall der Auflösung eines Landesverbandes verbleiben die vom Landesverband erworbenen Mittel bei der Aktion mündige Schule e.V.
  • Ein Landesverband bedarf der Anerkennung des Vorstandes der Aktion mündige Schule e.V. Diese Anerkennung kann nur von der Mitgliederversammlung der Aktion mündige Schule e.V. entzogen werden.
  • Weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit von Landesverbänden und Gesamtverein, insbesondere die Aufteilung der Mitgliedsbeiträge, werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.

§ 7 - Die Projektgruppen

  • Für die Erfüllung der Aufgaben des Vereinszweckes können sich Projektgruppen bilden. Sie sind in ihrer Arbeit nach Form und Inhalt autonom, solange dadurch nicht die Arbeit anderer Vereinsorgane berührt oder beeinträchtigt wird.
  • Über die Budgetierung der einzelnen Projektgruppen entscheidet der Vorstand in Absprache mit der Konferenz.

§ 8 - Der Vorstand

  • Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins zusammen.
  • Die Amtszeit der einzelnen Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
    Die Wahl erfolgt nach § 5 Abs. (6).
  • Der Vorstand kann zwischen zwei Wahlperioden weitere Mitglieder zur Mitarbeit einladen.
    Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten:
  • Der Vorstand ist für die Arbeit des Vereins im Sinne des Vereinszwecks verantwortlich;
  • er kann Verantwortlichkeiten an Projektgruppen delegieren und ggf. wieder in die eigene Verantwortung zurücknehmen;
  • der Vorstand bereitet die Jahresmitgliederversammlungen vor und gibt einen Jahresbericht;
    er schlägt der MV die Höhe der Mitgliedbeiträge vor;
  • er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sofern nicht andere Organe mit dieser Vertretung beauftragt sind. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins berechtigt;
    er ist zuständig und verantwortlich für alle ihm nach dieser Satzung oder nach dem Gesetz zufallenden Aufgaben.

§ 9 - Die Konferenz

  • Die Konferenz ist das Koordinations- und Planungsgremium für die Erfüllung der ideellen Zielsetzungen des Vereins.
  • Sie setzt sich zusammen aus dem Vorstand (oder dessen Vertretern), den Vertretern der Projektgruppen und aus anderen interessierten Mitgliedern, die sich zur kontinuierlichen Mitarbeit über einige Zeit, oder an einem bestimmten Projekt, verpflichten.
  • Die Konferenz kann Projektgruppen bilden (vergl. § 6), die mit der Planung und Durchführung bestimmter Aufgaben betraut werden.
    Die Konferenz bestimmt einen oder mehrere Sprecher/innen, welche die Öffentlichkeitsarbeit koordinieren.
  • Die Konferenz arbeitet bei Beschlüssen nach dem Prinzip der Einmütigkeit. Gelingt es nicht, Einmütigkeit herzustellen, kann sie im Einzelfall andere Verfahrensweisen beschließen, um handlungsfähig zu bleiben.

§ 10 - Satzungsänderungen für spezielle Zwecke

Satzungsänderungen redaktioneller Art und solche, die zur Eintragung in das Vereinsregister, zur Erlangung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit, oder aus sonstigen zwingenden gesetzlichen Gründen erforderlich sind, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.

§ 11 - Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Pflichten aus dieser Satzung ist ausschließlich das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen Abweichendes regeln.

§ 12 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erfolgen, sofern bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde.
Die Vermögensregelung bei der Auflösung geschieht nach § 2 Abs. 3 Satz 6.

§ 13 - Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 29. Februar 1996 mit ihrer Errichtung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Stand: 27.08.2014